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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind, auch soweit sie in Prospekten und Anzeigen usw. enthalten sind, freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch die Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies betrifft insbesondere Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts sowie Änderung aufgrund des Produkt-Lebenszyklus. 
  4. An Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden auf dessen Kosten zu beschaffen, die hierfür notwendigen Unterlagen werden von uns dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
§ 3 Vergütung
  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk Pusignan bzw. Chateldon (Frankreich) zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, jedoch einschließlich normaler Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Werden die Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht (das Erbringen der Leistungen in diesem Sinne meint die vertragsgerechte Vollendung der Leistungen), so sind wir berechtigt, die nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen auf die Angebotspreise aufzuschlagen.
  3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder aus Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Höhe der aktuell zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zuschläge können vom Kunden vor Abschluss des Vertrages bei uns erfragt werden. Verzichtet der Kunde darauf, Zuschläge vorab nachzufragen, kann er bei der Geltendmachung der Zuschläge durch uns hieraus keine Einwände gegen Grund und Höhe der Zuschläge machen.
  4. Unsere Lieferungen sind nach Rechnungserhalt fällig. 30 Tage nach Rechnungserhalt tritt automatisch Verzug ein. Ungeachtet dessen können wir durch eine Mahnung die Verzugslage auch schon früher herstellen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
  5. Kundendienstleistungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
  6. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden und / oder Verzögerungsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  7. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Mängelrüge oder eine Verzögerung der Inbetriebnahme beeinflusst weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit der Vergütung. Der Kunde verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Vor restloser Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich evtl. Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeiner laufenden Bestellung verpflichtet, ohne dass wir deshalb in Lieferverzug gesetzt werden können. Wir sind berechtigt unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung im Voraus oder leistet ausreichende Sicherheit.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Die von uns genannten Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Termine verschieben und Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine Änderung der technischen Ausführung wünscht, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse, unabhängig davon, ob sie bei uns oder unserem Zulieferer eintreten (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen und Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen oder Rohstoffen). Soweit solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken sowie im Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Teillieferungen sind zulässig. Im Falle von Teillieferungen ist ELECTRO CALORIQUE berechtigt, Abschlagszahlungen hinsichtlich der erbrachten Teillieferung zu stellen. Einer gesonderten Abnahme der Teillieferung bedarf es als Fälligkeitsvoraussetzung für die Abschlagsrechnung nicht.
  4. Konventionalstrafforderungen des Kunden können in keinem Fall gemacht werden, wenn der Kunde durch sein Verhalten zu Lieferverzögerungen beigetragen hat. Ihre Geltendmachung kann erst nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist erfolgen. Wenn dem Kunden wegen einer von uns zu vertretenen Verzögerung Schaden erwächst oder wenn eine vereinbarte Konventionalstrafe verfallen ist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, gegen Nachweis eine Verzugsentschädigung von höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
§ 5 Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht spätestens bei Übergabe an den Kunden oder beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an die den Transport ausführenden Personen oder bei Verlassen unseres Lagers zwecks Versendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Kunden über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen voll beglichen sind. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall der Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung und auch einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich mitzuteilen.
  2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern und weiter zu verarbeiten. Durch Verarbeitung der gelieferten Gegenstände erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware werden hiermit im Voraus und in Höhe des Wertes unserer Lieferung an uns abgetreten. Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben. Der Kunde ist zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber verletzt. Wir behalten uns vor, die Abtretung gegenüber dem Vertragspartner des Kunden offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 7 Gewährleistung
  1. Für Mängel der Ware leisten wir innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Auslieferung nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Tag des Einganges der Ware beim Kunden. Wir sind berechtigt eine solche Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises verlangt werden.
  2. Zur Gewährleistung verpflichtende Mängel, Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Ware, schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last.
  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist endgültig fehl und ist dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar, so ist dieser berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist – gleich aus welchem Grunde er geltend gemacht wird – ausgeschlossen. Ebenfalls wird eine Gebrauchsuntauglichkeit ausgeschlossen.
  4. Über die in den vorstehenden Ziffern 1. - 3. geregelten Gewährleistungsansprüche hinaus werden alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Folgeschäden aller Art und entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir stets. Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, in jedem Fall aber auf die Höhe der Deckungssumme der eigenen Haftpflichtversicherung von ELECTRO CALORIQUE begrenzt. Auf Wunsch des Kunden kann auf dessen Rechnung im Einzelfall durch ELECTRO CALORIQUE eine Schadenshaftpflichtversicherung mit einer höheren Deckungssumme abgeschlossen werden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Unsere Haftung entfällt
    a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, insbesondere Lieferteile, die in der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden. Als unerhebliche Mängel gelten auch geringfügige Mengenabweichungen;
    b) bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind;
    c) bei solchen Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind.
  6. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Reparaturen und Serviceleistungen

Reparaturen werden von uns so ausgeführt, dass der Gegenstand nachher wieder voll funktionsfähig ist. Nicht mehr einwandfreie Teile werden erneuert, wenn das für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist. Bei Reparaturen, deren Kosten voraussichtlich 40% des Neuwertes übersteigen, werden wir stattdessen ein entsprechendes Neugerät anbieten. Für reparierte und ausgetauschte Teile übernehmen wir entsprechend des § 7 die Gewähr. Wird vor der Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Bei Reparatur werden die Kosten des Kostenvoranschlages mit den Reparaturkosten verrechnet.

§ 9 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keinerlei Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Erfüllungsort Herne. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Hinsichtlich aller vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien wird Schriftform vereinbart. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: August 2022